AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I Vertragsabschluss und Umfang der Lieferpflicht

1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt, ist: bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maß-gebend. Maße, Gewichte,
Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. Gewichte und Kistenmaße sind angenäherte, nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
3. Der Lieferumfang von Maschinen und Einrichtungen wird eine Betriebsanleitung beigefügt. Der Besteller übernimmt es, sich vor dem Anschluss und der Inbetriebsetzung vom Vorhandensein der Anleitung zu überzeugen und für die Beachtung der Anleitung zu sorgen.

II Preis und Zahlung

1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird
gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Preise gehen mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Berechnet werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
3. Die Zahlung hat gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erfolgen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 1% über dem für den Sitz des Lieferers amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 5% berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

III Lieferzeit und Gefahrenübergang

1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen
des Geschäftes einig sind, und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – im eigenen Werk oder bei Unterlieferern – verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
2. Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 v.H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 v.H. des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht dem Lieferer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über, Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

IV Haftung für Mängel der Lieferung

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden. Voraussetzung der Haftung ist fehlerhafte Bauart oder mangelnde Ausführung: für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und Schäden, die der Besteller zu vertreten hat, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
2. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht, soweit dem Lieferer nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder
Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
4. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.

V Recht auf Rücktritt

1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lässt oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz, soweit nicht dem Lieferer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
2. Der Lieferer hat ein Rücktrittsrecht, wenn ihm nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt wird, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet. Die vom Lieferer gemachten Aufwendungen trägt der Besteller.

VI Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferer verpflichtet, Sicherheit nach seiner Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Ansprüche des Bestellers gegen den Versicherer sind sicherungshalber an den Lieferer abzutreten.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.

VII Schutzrechte

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterfüllung des Auftrages unverzüglich portofrei an uns zurückzusenden.
2. Werden bei der Anfertigung der Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
3. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Modelle,
Zeichnungen, Pläne oder sonstige Unterlagen zu verlangen.

VIII Lieferung und Montage im Werk des Bestellers

1. Der Besteller hat die Aufwendungen für Montagelohn- und Auslassungssätze zu erstatten. Das gilt auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt sind vom Besteller zu vergüten.
2. Die vorbereitenden Arbeiten für die Montage müssen bei Montagebeginn abgeschlossen sein. Die Montagearbeit muss ungehindert erfolgen können.
3. Der Besteller übernimmt auf seine Kosten auf Anforderung die Gestellung von Hilfskräften für die Montage, das Entladen und Transportieren des Liefergegenstandes an den Aufstellungsplatz und stellt die für die Aufstellung erforderlichen Vorrichtungen und die für die Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsstoffe zur Verfügung.
Die Beistellung von Hilfskräften und Geräten für Montagen, Reparaturen und Inspektionen erfolgt nach Bedarf auf eigene Verantwortlichkeit des Bestellers.
4. Weitere Einzelheiten über Vergütungen, Haftung usw. werden für jede Monteurentsendung vereinbart.
5. Bedingungen für die Ausführung von Montagen, Reparaturen und Inspektionen gelten auch für kostenlose Leistungen und für Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung.